Do., 30.12.2021 , 11:29 Uhr

Bayern / Oberfranken

Bayern: Verwaltungsgerichtshof kippt 2G-Regel für Bekleidungsgeschäfte

Bekleidungsgeschäfte dienen somit als Läden zur „Deckung des täglichen Bedarfs“.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom Mittwoch (29. Dezember) den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt. Bekleidungsgeschäfte dienen als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ und fallen nicht unter diese Zugangsbeschränkung, so das Urteil. Damit dürfen auch Kunden und Kundinnen die Geschäfte wieder betreten, die kein Impf- oder Genesenen-Zertifikat vorweisen können. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel, so der BayVGH.

„Bedarf an Kleidung kann täglich eintreten“

Die Staatsregierung hatte Anfang des Monats verfügt, dass im Einzelhandel im Freistaat die 2G-Regel eingeführt wird. Ausnahmen hiervon waren unter anderem Supermärkte und Discounter, Blumenhandlungen sowie Buchläden – die „Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs“ anbieten. Mit diesem nun getroffenen Richterspruch stehen Bekleidungsgeschäfte wieder auf einer Stufe mit diesen Ausnahmen. Das Gericht argumentierte, dass diese Geschäfte von der Bedeutung her nicht hinter den bisherigen Ausnahmen zurückstehen dürfen und der „Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“.

Richter lehnen Eilantrag ab

Der Gerichtshof lehnte somit den Eilantrag eines Bekleidungsgeschäftes gegen die 2G-Regel als unzulässig ab. Anders als das Urteil in Niedersachsen hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme ist, weil bereits der Antrag des Klägers unzulässig war, so der BayVGH abschließend.

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