Der Landkreis Kronach hat am Montag (17. Mai) zum fünften Mal in Folge den für Teilbereiche der Schulen so wichtigen Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 165 unterschritten. Dieser Wert ist gemäß den landesweiten Vorgaben ausschlaggebend für Lockerungen im Schulbetrieb. Konkret zieht dies ab dem kommenden Mittwoch (19. Mai) folgende Regelung nach sich.
Grundschulen: Wechsel- beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
Förderschulen: Wechsel- beziehungsweise Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 aller Förderschulen einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE). Für alle übrigen Jahrgangsstufen gilt weiterhin Distanzunterricht.
Alle anderen Schulen: Hier findet auch weiterhin Distanzunterricht statt. Ausgenommen sind wie bisher die Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie die sonstigen Abschlussklassen. Für sie findet Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Ansonsten ist Wechselunterricht durchzuführen.
Kitas bleiben geschlossen
Wie der Unterricht in den einzelnen Schulen organisiert wird, ist von den jeweiligen Einrichtungen zu erfahren. Die Kindertagesstätten bleiben auch weiterhin geschlossen. Notbetreuungsangebote bleiben davon allerdings unberührt. Erlaubt ist mit zudem die Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern unter Einhaltung der Hygienevorschriften.
Hundeschulen dürfen öffnen
Nachdem der Inzidenzwerte fünf Tage in Folge unter dem Wert von 165 liegt, dürfen unter Einhaltung der Hygienevorschriften ab Mittwoch nun auch Hundeschulen wieder den Präsenzunterricht aufnehmen. Auf die Abstandsregel ist dabei zu achten. Sofern dieser nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.
Lockerungen für den Handel ab Donnerstag
Auf Basis der aktuellen Infektionszahlen wird der Landkreis am Dienstag (18. Mai) zum fünften Mal in Folge den Inzidenzwert von 150 unterschreiten. Damit tritt für den Handel ab dem kommenden Donnerstag (20. Mai) folgende Lockerung in Kraft:
Die Regelungen für die inzidenzabhängigen Maßnahmen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.
(Stand: 17. Mai 2021)