Schieben wir die Falschen ab? Diese Frage stellt sich oft, wenn Menschen Deutschland verlassen sollen, die als Flüchtling oder Asylbewerber zu uns gekommen sind und sich gut integriert haben.
Schockmeldung für Saadi Shanibaqi
Diese Frage stellt sich auch im Fall von Saadi Shanibaqi aus Lichtenfels. Der 25-Jährige stammt aus dem Irak, er gehört der Volksgruppe der Jesiden an. Seit Herbst 2024 macht Saadi eine Ausbildung zum Friseur, er wartet auf das Ergebnis der Zwischenprüfung – doch jetzt platzt die Schockmeldung herein.
Trotz Lehrstelle droht die Abschiebung
Nämlich die angekündigte Ausweisung des jungen Mannes. Doch das möchten er und vor allem sein Chef nicht einfach so hinnehmen.
Oberfränkische Regierung äußert sich
Auf Anfrage von TVO bezog nun auch die Regierung von Oberfranken Stellung:
Ausländer sind nach § 15 sowie § 48 des Asylgesetzes verpflichtet, bei der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen gültigen Pass oder Passersatz sowie alle sonstigen Urkunden und Unterlagen zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung vorzulegen und bei fehlendem Pass aktiv an dessen Beschaffung mitzuwirken. Darüber werden die Betroffenen entsprechend belehrt.
Im Rahmen des Asylverfahrens entscheidet das BAMF über die vorgetragenen Fluchtgründe. Für die Entscheidung des BAMF maßgebliche Rechtsgrundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sind unter anderem § 3 Asylgesetz (Flüchtlingsschutz), Art. 16a Grundgesetz (Asyl), § 4 Asylgesetz (subsidiärer Schutz) und § 60 Absätze 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (Abschiebehindernisse). Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des BAMF gebunden.
Ob eine Abschiebung vollzogen wird, ist keine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern die gesetzliche Folge, wenn die Ausreisepflicht eines Ausländers nach der Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF vollziehbar geworden ist. In diesem Fall ist grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abzuschieben, sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen.
Bevor eine Abschiebung durchgeführt wird, erhalten alle Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, zunächst eine Frist, in der sie ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen können (Ausreisefrist). Während dieser Frist können die zur Ausreise verpflichteten Personen selbstbestimmt entscheiden und organisieren, ob Sie in ihr Herkunftsland oder in einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat außerhalb des Schengenraums ausreisen möchten. Zur Vorbereitung und zur Förderung der freiwilligen Ausreise sowie zur Durchführung eines Visumverfahrens stehen umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Lehnen Betroffene diese Angebote ab und kommt es zu keiner freiwilligen Ausreise durch den betroffenen Ausländer, wird die Ausreisepflicht in der Folge im Rahmen einer Rückführung durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Folge nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.
Im laufenden Asylverfahren wird in der Regel eine Ausbildungserlaubnis erteilt, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Während des laufenden Asylverfahrens ist in der Regel nicht absehbar, ob das BAMF den Asylantrag ablehnen oder stattgeben wird. Ausbildungsmaßnahmen, die während eines laufenden Asylverfahrens begonnen wurden, können nach der bestandskräftig ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag durch das BAMF in der Regel nur fortgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine nahtlose Fortsetzung der Ausbildung in der Regel nicht möglich.
Auf diese Konsequenzen des Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht werden sowohl der Arbeitgeber als auch der Ausländer von Beginn an ausdrücklich hingewiesen. Allerdings gibt es die Möglichkeit das vorgesehene Verfahren für ein Ausbildungsvisum nachzuholen: Hierzu erfolgt zunächst eine Ausreise mit dem Ziel, mit dem notwendigen Visum wieder einzureisen und die Ausbildung auf rechtssicherer Grundlage fortzuführen. Die nötigen Vorbereitungen können in Deutschland getroffen werden, um die Abwesenheitszeiten möglichst kurz zu halten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann diesen Ablauf zusätzlich verkürzen. Entscheiden sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender gemeinsam für diesen Weg, besteht die Möglichkeit, die Vorbereitungszeit mit einer entsprechenden Duldung zu überbrücken.
Das BAMF legt in seiner Entscheidung bei Ablehnung des Asylantrags die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots fest. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des BAMF gebunden. Diese Sperrwirkung tritt im Falle einer freiwilligen Ausreise allerdings nicht ein, sodass eine Wiedereinreise mit Visum nicht vom Ablauf einer entsprechenden Frist abhängt.
(Presstestelle der Regierung von Oberfranken)