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Corona-Pandemie: Stadt Bamberg zieht ebenfalls die Notbremse

Nachdem der Landkreis Bamberg am gestrigen Tag das Ziehen der Corona-Notbremse ab Freitag (16. April) verkündete, zog nun die Stadt Bamberg nach. Hier kommt die Notbremse ab Samstag (17. April) zur Geltung. Diese teilte die Stadtverwaltung mit. Der Grund: Der 7-Tage-Inzidenz-Wert der Domstadt lag drei Tage in Folge über der Marke von 100. Damit gelten ab Samstag schärfere Regelungen nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Stärkere Kontaktbeschränkungen

Ab Samstag (00:00 Uhr) darf man in Bamberg nur noch zu maximal zu einer Person Kontakt haben, die nicht dem eigenen Haushalt angehört. Kinder unter 14 Jahren bleiben außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Zulässig ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Nächtliche Ausgangssperre

Von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Einkaufen und Dienstleistungen

Für den Großteil des Einzelhandels gilt nach dem Inzidenzwert über 100 das Terminshopping („Click & Meet“) mit maximal einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Zusätzlich benötigt jede Kundin und jeder Kunde einen negativen Corona-Test, um einen Laden betreten zu dürfen. Dafür gibt es verschiedene Varianten:

  • PCR-Tests oder POC-Tests (z.B. in den Testzentren am ZOB, an der Galgenfuhr, in Apotheken oder beim Hausarzt) durch geschultes oder medizinisches Personal / Ein negatives Testergebnis berechtigt dazu, 48 Stunden (bei PCR-Test) beziehungsweise 24 Stunden (bei POC-Test) beliebig viele Läden zu besuchen / Das Testergebnis erhält man digital oder als Ausdruck
  • Durchführung von einfachen Selbsttests unter „Aufsicht“ des Verkaufspersonals in oder vor einem Laden / Ein negatives Testergebnis berechtigt nur zum Betreten dieses einen Ladens / Bei diesen Selbsttests muss auf die ordnungsgemäße Durchführung und die eindeutige Zuordnung zu den Kundinnen und Kunden geachtet werden

„Click & Collect“, die Abholung von vorbestellten Waren, ist auch ohne negatives Testergebnis möglich. Die Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden. Die Verkaufsräume dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden. Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln. Die Gastronomie kann weiterhin lediglich Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.

Inzidenzunabhängig dürfen nach wie vor ohne Termin und ohne negatives Testergebnis folgende Läden und Dienstleiter öffnen:

  • Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Fahrradwerkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungsbüros
  • Pfandleihhäuser
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Reinigungen und Waschsalons
  • der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln
  • Großhandel

Seit dem 12. April zählen hierzu nicht mehr Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Schuhgeschäfte, für die nun ebenfalls „Click & Meet“ mit Testpflicht besteht.

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe, sind untersagt. Die Dienstleistungen der Friseure sowie auch nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen weiterhin angeboten werden. Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig.

Eingeschränkte Sportausübung:

Zulässig ist nur kontaktfreier Sport unter freiem Himmel und unter Beachtung der Kontaktbeschränkung. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Einschränkungen bei außerschulischer Bildung und Musikschulen:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Davon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Untersagt sind weiterhin Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie außerschulische Bildungsangebote. Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform sind ebenso untersagt.

Kultureinrichtungen:

Neben Theatern, Konzerthallen, Bühnen, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sind auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten geschlossen. Büchereien und Archive bleiben geöffnet.

Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot unabhängig vom Inzidenzwert:

Im öffentlichen Raum gelten unabhängig vom Inzidenzwert nach wie vor die Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählen auch die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt.

 

Die Stadt Bamberg bittet mit Blick auf das Infektionsgeschehen und den steigenden Anteil an Corona-Mutationen dringend, sich insbesondere auch bei schönem Wetter im Bereich der Oberen und Unteren Brücke und der Kettenbrücke an die Abstandsregeln und die Maskenpflicht zu halten.

 

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