— © News5 / Fricke / Symbolbild / Archiv
News5 / Fricke / Symbolbild / Archiv

Wunsiedel: Inzidenz unter 50 - Diese Lockerungen gelten ab Freitag

Der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge hat am Donnerstag (20. Mai) an fünf Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten. Aktuell liegt die Inzidenz laut RKI bei 30,3. Aus diesem Grund gelten ab Freitag (21. Mai) und ab Samstag (22. Mai) neue Regelungen.

Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab Freitag:

Private Kontakte

  • erlaubt sind eigener Haushalt + ein weiterer Haushalt, max. jedoch fünf Personen
  • Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte bzw. genesene Personen zählen nicht mit
  • weitere Lockerungen gibt es hier erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35

Einzelhandel

  • Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels möglich (ohne vorherige Terminvereinbarung, d.h. kein Click&Meet, keine Kontaktdatenerhebung)
  • Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kon-taktdatenerhebung erlaubt (z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios)
  • Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen) und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen

Schulen und Kitas

  • Präsenzunterricht in den Klassen der Grundschulstufe
  • Präsenzunterricht an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter oder Wechselunterricht
  • Kindertagesbetreuung geöffnet

Außengastronomie ab dem 21.05.2021

  • mit vorheriger Terminbuchung
  • Testpflicht, wenn an einem Tisch mehrere Hausstände sitzen (Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu), die Kontaktbeschränkungen sind zu beachten

Sport ab dem 21.05.2021

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
  1. unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, mit Testnachweis
  2. Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie mit Testnachweis
  3. die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und mit Test

Beherbergung ab dem 21.05.2021

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken zulässig.
  • gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen des Übernachtungsan-gebots
  • Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen
  • Voraussetzung: Test bei der Anreise, sowie jede weitere 48 Stunden

Weitere Öffnungen ab dem 21.05.2021

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos für Besucher*innen, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einem Testnachweis
  • Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen mit Test
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles mit Test
  • Öffnung von Freibädern mit Test

Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab Samstag:

Außengastronomie ab dem 22.05.2021

  • kein Testnachweis erforderlich
  • keine vorherige Terminbuchung notwendig

Sport ab dem 22.05.2021

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstät-ten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
  1. unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen (ohne Testnachweis)
  2. Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung (ohne Testnachweis)
  3. die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen (ohne Testnachweis)

Weitere Änderungen ab dem 22.05.2021

  • Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher, Durchfüh-rung von kulturellen Veranstaltungen ohne Testnachweis
  • Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ohne Test
  • Öffnung von Freibädern ohne Test, aber mit vorheriger Terminbuchung

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

  • Zoos und Wildtierparke
  • Museen, Ausstellungen, zoologische/botanische Gärten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten, Seen, Gedenkstätten geöffnet (mit FFP2-Maskenpflicht)
  • Autokinos mit Schutz- und Hygienekonzept

Testnachweis:

Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht – z.B. Betreiber eines Beherbergungsbetriebs) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

expand_less