— © Shutterstock / Stockfoto / Symbolfoto
Shutterstock / Stockfoto / Symbolfoto

Stadt Bayreuth

Bayreuth: Weniger Urnen-Wahllokale, mehr Briefwahl-Lokale

Auch die diesjährige Bundestagswahl am 26. September steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Das Wahlamt der Stadt Bayreuth geht heuer von einem deutlich höheren Anteil an Briefwählern aus. Daher wurde die Anzahl der Urnen-Wahllokale von 67 auf 41 reduziert. Im Gegenzug erhöhte man die Zahl der Briefwahllokale von 19 auf 31. Dies teilte die Stadtverwaltung am Montag (30. August) mit.

Umfangreiches Hygienekonzept für die Wahllokale

Die Durchführung der Bundestagswahl unter Corona-Bedingungen erfordert in rund vier Wochen spezielle Maßnahmen. So muss ein für alle Beteiligten schützender Ablauf in Sachen Gesundheit gewährleistet sein. Daher wurde für den Wahltag ein Hygienekonzept mit mehreren Maßnahmen erstellt. Um in den Bayreuther Wahllokalen Hygiene- und Abstandsregeln einhalten zu können, wurden die Räumlichkeiten im Vorfeld besichtigt und auf ihre Eignung hin überprüft. Für alle Wahllokale und Räume der Auszählung gilt als Stadtverwaltung grundsätzlich:

  • Einhalten der Abstandsregeln (1,5 Meter)
  • Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske
  • regelmäßige und ausreichende Lüftung alle 20 Minuten
  • Händedesinfektion
  • regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden sowie
  • Information über die geltenden Hygienevorschriften

Die Wählerinnen und Wähler werden zudem seitens des Rathauses gebeten, zur Stimmabgabe im Urnen-Wahllokal einen eigenen Stift mitzubringen.

Wahllokale werden umfangreich ausgestattet

Urnen- wie Briefwahllokale werden für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unter anderem mit Antigen-Schnelltests (sofern angefordert), mit FFP2-Schutzmasken, medizinischen Schutzmasken, virusresistenten Kugelschreibern, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhen und Desinfektionstüchern ausgestattet. In den Wahllokalen werden Plakate ausgehängt, die über Abstandsregeln und Maskenpflicht informieren. Letztere gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer solchen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Die Anzahl möglicher Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter richtet sich laut der städtischen Behörde nach der Raumgröße und wird vom Wahlvorstand festgelegt. Im Wahlraum wird hierfür dann ein bestimmter Aufenthaltsort festgelegt, von dem aus unter anderem das Geschehen überblickt werden kann.

expand_less