
Oberfranken / Bayern
Corona-Pandemie: Bayerisches Kabinett beschließt neue Maßnahmen & Regelungen
7-Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhaus-Ampel als Indikator ersetzt
Ministerpräsident Markus Söder informierte am Dienstagmittag (31. September) auf einer Pressekonferenz in München über die neue 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese wurde vom bayerischen Kabinett beschlossen. Sie tritt am 2. September in Kraft und gilt bis einschließlich 1. Oktober. Eckpunkte hierbei sind, dass die 7-Tage-Inzidenz durch eine Krankenhausampel als Indikator ersetzt wird, dass im Innenbereich grundsätzlich die 3G-Regelung Anwendung findet und das medizinische Masken der neue Maskenstandard werden.
Krankenhausampel ersetzt 7-Tage-Inzidenz als Indikator
Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandeime wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant. An die Stelle tritt die Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
Krankenhausampel: Stufe Gelb
Diese Stufe ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten sieben Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald dies erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
- Anhebung des Maskenstandards auf FFP2
- Kontaktbeschränkungen
- Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule)
- Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen
Krankenhausampel: Stufe Rot
Diese ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer Covid19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (laut DIVI-Intensivregister). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den für Stufe Gelb geltenden Regelungen weitere Maßnahmen verfügen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Grundsatz von 3G
Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G unabhängig der Inzidenz indoor wie outdoor.
Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
FFP2-Maskenpflicht entfällt
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:
- Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
- In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos.
- In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.
Kontaktbeschränkungen aufgehoben
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos, so Söder auf der Pressekonferenz am Mittag.
Personenobergrenzen
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen) gilt:
- Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 Prozent genutzt werden.
- Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 Prozent der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
- Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
- Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
- Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
- Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
Präsenzunterricht an Schulen
Für die bayerische Staatsregierung gilt der Präsenzunterricht an den Schulen im Freistaat als höchstes Ziel. Hier gilt ab 02. September:
- Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
- Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr (14. September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht - auch nach Einnahme des Sitz-/Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
- Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird - sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind - zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
- Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
- Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.
Sicherstellung des Regelbetriebs in Kindertageseinrichtungen
Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen. Das Testkonzept mit Berechtigungsscheinen wird auch im neuen Kitajahr 2021/22 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.
Hochschulen
Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit soll für das kommende Semester Präsenzlehre wieder umfassend möglich werden. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.
Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 Grundgesetz
Diese Veranstaltungen können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen. Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen zum Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln. Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.
Gastronomie
In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 01:00 Uhr). Auch hier gelten künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
Beherberung
Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es, wenn Tests wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen, unter anderem zur Maskenpflicht.
Handel, Dienstleistung, Freizeit
In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Messen
Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
Volksfeste
Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig die 3G-Regelung.
Clubs und Diskotheken
Die Staatsregierung plant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
Regelungen sollen vereinfacht werden
Die neue Verordnung wird laut Söders Worten vereinfacht und gestrafft. Die aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz, betrieblichen Unterkünften, außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum Prüfungswesen entfallen.
Alkoholverbot bleibt
Erhalten bleibt laut Staatsregierung im bisherigen Umfang die Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen, in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen und Sportstätten.
Bußgeldkatalog wird angepasst
Das Gesundheitsministerium wird die Rechtsänderungen nun umsetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen.