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Landkreis Kronach

Landkreis Kronach: Ab Sonntag gilt die 3G-Regel

Ab dem kommenden Sonntag (19. September) treten im Landkreis Kronach weitere Corona-Maßnahmen in Kraft, da der Schwellenwert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen am Freitag (17. September) überschritten wurde. Unter anderem gilt insbesondere die 3G-Regel in Innenräumen. Dies zieht in vielen Bereichen eine Testpflicht nach sich.

Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung folgender Angebote in geschlossenen Räumen:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Gastronomie
  • Beherbergungswesen (nicht geimpfte oder nicht genesene Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften: Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle weitere 72 Stunden)
  • Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive
  • außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung
  • zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Führungen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen
  • touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
  • Besuch von Patienten in Krankenhäusern

Die Behörde weist darauf hin, dass die bereits geltende 3G-Regelung beim Besuch von Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie beim Zugang zu Messen und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen weiterhin Bestand hat.

Die Testmöglichkeiten sind:

  • PCR-Test (maximal 48 Stunden)
  • Schnelltest (maximal 24 Stunden)
  • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter professioneller Aufsicht vorgenommener Selbsttest

Von der Testpflicht ausgenommen sind in der Regel vollständig Geimpfte, Genesene, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Tests im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen finden Sie hier

Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den aktuell geltenden Maßnahmen samt Testpflicht stellen das Bayerische Innenministerium (www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/) und das Bayerische Gesundheitsministerium (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ ) zur Verfügung. Die lokalen Schnellteststellen gibt es auf der Internetseite des Landkreises Kronach (https://www.landkreis-kronach.de/aktuelles/coronavirus/buergertest/)

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