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Bayern / Oberfranken

Bayern: Ab Mittwoch gelten diese verschärften Corona-Maßnahmen

Nachdem Bayerns Ministerpräsident Markus Söder in der letzten Woche bereits neue und verschärfte Corona-Maßnahmen für den Freistaat ankündigte (Wir berichteten!), wurden diese nun festgezurrt. Zudem soll die „epidemische Lage“ für Bayern festgestellt werden – genau diese Feststellung, die der Bundestag für Deutschland aufgehoben hat. Die neuen Regelungen gelten fix ab dem Mittwoch (24. November) und dauern bis zum 15. Dezember. Hierzu tritt auch die neue 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sie ersetzt die 14. Fassung. So sehen die neuen Maßnahmen aus:

Landesweite Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Für Ungeimpfte und Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen dabei nicht mit.

2G-Regel wird flächendeckend ausgeweitet

Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Ausgenommen sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind zum Beispiel: Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden.
    Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Am 24. November bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

Bereiche mit 2G+ – Regelungen

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte, und andere
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel: Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität
  • Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden
  • Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand)
  • Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie)

Landesweit und für alle gilt außerdem…

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Ladenfläche

Schulen und Kindertagesstätten

In der Schule will die Staatsregierung die Sicherheit weiter erhöhen. Auch im Schulsport muss indoor künftig eine Maske getragen werden. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgeländer nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls die tägliche Testpflicht. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

Regionaler Hotspot-Lockdown

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen – dies bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 Quadratmeter Ladenfläche
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich

Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Grenzwert von 1.000 lag.

Polizeikontrollen werden nochmals erhöht

Seit dem 11. November wurden über 10.000 Corona-Kontrollen der Polizei im Freistaat durchgeführt, bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde. Die polizeilichen Kontrollen werden laut Staatsregierung deswegen nochmals intensiviert.

Schrittweise Einführung von PCR-Pooltests

Zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsniveaus strebt die Landesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Materialkapazitäten an, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kindertagesstätten anzubieten.

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