Mi., 30.04.2025 , 12:44 Uhr

Oberfranken

Eiskalt ausgetrickst im Restaurant: Zählen Eiswürfel zur Getränkemenge?

Oft gestellte Frage in der Sommerzeit

Diese Situation hat wohl jeder schon einmal erlebt. Beim sommerlichen Restaurantbesuch mit Freunden wird das erfrischende Kaltgetränk natürlich mit Eis geordert – was der Kellner dann aber an den Tisch bringt, hat mit der eigentlich auf der Karte versprochenen Menge von 0,33 Litern nicht viel zu tun. Eiswürfel können einen Drink bei richtiger Dosierung und passendem Wetter zwar nett abrunden, den gezahlten Preis für ein Getränk aber auch schnell wie einen regelrechten Wucher erscheinen lassen. Aber ist das überhaupt legal?

Verbraucherzentrale Bayern klärt auf

Die Verbraucherzentrale Bayern hat sich der oft gestellten Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Fälle gewidmet: „Ob Wasser, Saft, Limonade, Mischgetränke, Bier oder Wein – in der Gastronomie sowie auf Festen und Märkten gilt: Getränke müssen in Gläsern mit Füllstrich ausgeschenkt werden“, heißt es in einer entsprechenden Meldung. Eine Expertin klärt auf:

 

Die Füllmenge entspricht der Markierung im Glas. Dabei ist entscheidend, wie viel Flüssigkeit tatsächlich eingeschenkt wurde. Schaum, Zitronenscheiben oder ähnliche Zusätze zählen nicht zur eigentlichen Getränkemenge

(Anja Schwengel-Exner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern)

 

Zu viel Eis im Getränk: Kunden haben Recht auf Nachschlag

Darüber hinaus zähle laut Eichbehörden auch Eis nicht zur Getränkemenge und darf deshalb nur zusätzlich beigefügt werden. Leichte Abweichungen seien allerdings zulässig. „Ist das Glas jedoch deutlich zu wenig gefüllt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, sich nachschenken zu lassen“, so die Verbraucherzentrale Bayern.

Regeln gelten nicht für alle Getränke

Die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung würden allerdings nicht für alle Getränke gelten: „Ausgenommen sind Heißgetränke wie Kaffee, Tee oder Kakao. Auch frisch gemixte Getränke aus drei oder mehr Zutaten – etwa Cocktails oder Milchshakes – müssen nicht nach Füllhöhe eingeschenkt werden“, heißt es weiter. Dies gelte ebenso für Getränke, die hauptsächlich aus Eis oder halbgefrorenen Zutaten bestehen.­

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