Di., 20.04.2021 , 17:00 Uhr

Landgericht Hof: Prozess wegen Todes einer 92-Jährigen - 18-Jähriger zu drei Jahren Haft verurteilt

Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches

In dem Prozess wegen des Todes einer 92-jährigen Frau aus Marktredwitz (Landkreis Wunsiedel) im September 2020 hat die Jugendkammer des Landgerichts Hof den Angeklagten am Dienstag (20. April) wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der heute 18-Jährige hat mehrfach auf sein Opfer eingeschlagen und getreten. (Wir berichteten).

Verteidiger wollten Freispruch 

Die Staatsanwaltschaft Hof und die Nebenklage hatten beantragt, den Angeklagten wegen Totschlags bei verminderter Schuldfähigkeit zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren zu verurteilen und ihn in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Der Verteidiger hatte beantragt, den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen und diesen in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

Angeklagter hatte Drogen konsumiert

Die Jugendkammer gelangte maßgeblich aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Ausführungen des Rechtsmediziners und des Sachverständigen für forensische Psychiatrie und Psychologie zu der Überzeugung, dass der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Angeklagte am Nachmittag des 19. September 2020 Cannabis und später auch LSD konsumiert habe. Hierdurch sei er in einen massiven Rauschzustand geraten, der zu hochgradig aggressivem und unkontrolliertem Verhalten geführt habe.

Tritte und Schläge gegen den Kopf des Opfers 

Die 92-jährige Geschädigte habe wegen des vom Angeklagten verursachten Lärms ihre Haustüre geöffnet, diese dann jedoch wieder geschlossen. Dadurch sei der Angeklagte auf sie aufmerksam geworden. Er habe die Haustüre der Geschädigten eingetreten und diese mehrfach gegen den Kopf geschlagen und getreten, auch noch, als diese bereits am Boden gelegen habe. Die Geschädigte habe hierdurch tödliche Verletzungen erlitten.

Kein Tatmotiv erkennbar 

Ein konkretes Tatmotiv habe die Jugendkammer nicht feststellen können. Da die Jugendkammer nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, war eine Verurteilung wegen Totschlags nicht möglich. Der Angeklagte habe sich jedoch vorsätzlich durch den Drogenkonsum in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand die Tat begangen, so dass die Kammer ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilte.

Jugendstrafe von drei Jahren 

Die Jugendkammer stellte schädliche Neigungen sowie einen erheblichen Erziehungsbedarf fest und verhängte eine Jugendstrafe von drei Jahren. Außerdem ordnete sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, weil dieser nach den Feststellungen der Kammer unter einer erheblichen Betäubungsmittelabhängigkeit leidet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Hauptverhandlung und damit auch die Urteilsverkündung in diesem Verfahren waren wegen der Minderjährigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nichtöffentlich. Es fanden insgesamt sechs Verhandlungstage statt. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft.

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