Mi., 26.06.2024 , 11:26 Uhr

Stadt Hof

Kein Geld nach Schmerzensgeldklage: Mutter von Peggy legt Berufung ein!

Urteil des Landgerichtes Hof fiel am 22. Mai

Die Schmerzensgeldklage von Susanne Knobloch gegen Manuel S. (45), der die Leiche des Kindes im Jahr 2001 in einem Waldstück in Rodacherbrunn (Thüringen) abgelegt haben soll, geht in die nächste Runde. Gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 22. Mai legte die Mutter von Peggy Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein.

Mutter von Peggy fordert mindestens 75.000 Euro

Das Landgericht Hof hatte die Schmerzensgeldklage von Susanne Knobloch Mitte Mai als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage von S. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000 Euro, weil dieser im Jahr 2001 die Leiche ihres Kindes in ein Waldstück im südlichen Thüringen, unweit der Grenze zu Oberfranken, abgelegt haben soll.

Knobloch gibt psychische Beeinträchtigungen als Klagegrund an

Im Jahr 2016 wurden die sterblichen Überreste des Kindes gefunden. Der damals Verdächtige aus dem Landkreis Wunsiedel gestand nach seiner Festnahme 2018, die Leiche von Peggy vergraben zu haben. Das Geständnis widerrief er allerdings kurze Zeit später. S. wurde in der Folge nicht angeklagt, der Fall zu den Akten gelegt. Susanne Knobloch (Foto, rechts / mit ihrer Anwältin Ramona Hoyer, Anm. der Redaktion) gibt in ihrer Klage an, 15 Jahre keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kindes gehabt zu haben. Dadurch soll es bei ihr zu psychischen Beeinträchtigungen gekommen sein.

So geht es jetzt weiter…

Mit der Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht Bamberg ist das Verfahren jetzt dort in der 2. Instanz anhängig, so das Landgericht Hof in seiner Pressemitteilung. Die Klägerin muss nun innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils die Berufung begründen, so die Information der Justizbehörde. Das Oberlandesgericht kann der Gegenseite anschließend innerhalb einer zu setzenden Frist die Möglichkeit geben, zu der Berufungsbegründung schriftlich zu erwidern. Im weiteren Fortgang entscheidet das Berufungsgericht, ob es einen Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt oder im Beschlusswege eine Entscheidung trifft.

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