Fr., 14.07.2023 , 13:49 Uhr

Stadt Hof

Landgericht Hof: 17-Jährige tötet ihr neugeborenen Kind - Urteil lautet schuldig!

Urteil: Vier Jahre und sechs Monate Jugendstrafe

Im Prozess um die Kindstötung durch eine 17-jährige Deutsche aus dem Hofer Land verurteilte die Jugendkammer des Landgerichts Hof die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das gab das Gericht am Freitag (14. Juli) bekannt.

17-Jährige tötet Kind direkt nach der Geburt

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte am 20. Januar 2023 das Kind zunächst allein auf die Welt brachte und unmittelbar anschließend mit massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf und Körper tötete. Wir berichteten! Das Umfeld der Angeklagten hatte von der Schwangerschaft keine Kenntnis. Die Angeklagte selbst hatte diese für sich verdrängt, so das Gericht. Den Leichnam des Kindes legte sie im Umfeld ihres Elternhauses ab.

Im Krankenhaus wird die Geburt entdeckt

Wegen der von Angehörigen wahrgenommenen Geburtsverletzungen kam die 17-Jährige anschließend in ein Krankenhaus auf, wo die zuvor erfolgte Geburt entdeckt wurde. Durch die vom Krankenhaus verständigte Polizei wurde kurze Zeit später das tote Kind gefunden.

Gutachten: Angeklagte ist voll schuldfähig

Im Rahmen des Prozesses machte die Angeklagte laut der Justizbehörde umfangreiche Angaben. Zudem vernahm die Kammer eine Vielzahl von Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten. In der Hauptverhandlung wurde ein rechtsmedizinischer Sachverständiger gehört, der das Verletzungsbild und das Obduktionsergebnis darlegte. Zudem wurde ein psychiatrisch-forensisches Gutachten erstattet. Entsprechend dessen Ergebnis sah die Kammer die Angeklagte für voll schuldfähig an.

Urteil lautet auf Totschlag

Im Rahmen der Plädoyers sahen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung das Verhalten der Angeklagten als Totschlag an. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Jugendstrafe von sechs Jahren. Die Verteidigung beantragte eine derartige Strafe von maximal zwei Jahren unter Aussetzung zur Bewährung. Die Höhe der Strafe begründete die Kammer „neben dem bei der Angeklagten durch das Verhalten zu Tage getretenen Erziehungsbedarf auch mit dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs für die begangene Tat.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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