Mo., 22.08.2022 , 12:17 Uhr

Stadt Bamberg

Sandkerwa Bamberg: Saftige Strafen drohen bei der Nutzung von E-Scootern unter Alkoholeinfluss

Bürgermeister Glüsenkamp und Polizei warnen

In wenigen Tagen ist es soweit: Die 72. Bamberger Sandkerwa öffnet ihre Pforten. Fünf Tage lang wird in der Domstadt gefeiert, gelacht und getrunken. Bei aller Feierlaune ist auch Vorsicht geboten – vor allem für all jene, die mit einem E-Scooter unterwegs sind. Bürgermeister Jonas Glüsenkamp und die Polizei weisen darauf hin, dass es keine gute Idee ist, sich betrunken auf einen E-Scooter zu stellen…

Mehrere Verfahren gegen E-Scooter-Fahrer

Zuletzt gab es in der Stadt mehrere Verfahren zum Führerscheinentzug wegen Fahrten mit E-Scootern unter Alkoholeinfluss.

Das ist nicht nur gefährlich für den Fahrenden selbst und andere Verkehrsbeteiligte, sondern kann auch noch richtig teuer werden, denn für E-Roller gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.

(Jonas Glüsenkamp, Mobilitätsreferent und Bürgermeister)

 

Mahnung der Polizei

Auch die Polizeiinspektion Bamberg-Stadt mahnt vor dem Start der Sandkerwa zur Vorsicht beim Nutzen der E-Scooter nach einem feuchtfröhlichen Abend. Generell gilt: Wer alkoholische Getränke konsumiert und dann ein Fahrzeug führt, muss damit rechnen, dass der Führerschein in Gefahr ist.

 

Bereits ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn beim Fahrverhalten Ausfallerscheinungen festgestellt werden beziehungsweise es zu einem Unfall kommt.

(Bianca Zapf, Polizeihauptkommissarin bei der Bamberger Polizei)

 

Besondere Vorsicht bei Fahranfängern

Auch müssten sich Besitzer einer Fahrerlaubnis auf Probe im Klaren sein, dass die strengeren Regeln für sie als Fahranfänger in Bezug auf Alkoholkonsum auch bei der Nutzung der E-Scooter gelten. Ein Verstoß koste mindestens 250 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Weiterführende Informationen: Welche Strafe droht bei Alkohol auf dem E-Scooter?

Grundsätzlich gilt: Fährt man mit 1,1 oder mehr Promille mit dem E-Scooter durch die Gegend, macht man sich strafbar. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn beim Fahrzeugführer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Das Strafgesetzbuch sieht in diesen Fällen  eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ist die Teilnahme am Straßenverkehr ordnungswidrig und wird geahndet. Im Bußgeldkatalog sind hierfür ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg vorgesehen. Bei Wiederholungstätern steigen sowohl Bußgeld als auch Dauer des Fahrverbots.

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