UPDATE (16:20 Uhr):
Tätowierungen im sichtbaren Bereich eines Polizeibeamten bleiben in Bayern weiter unzulässig. Dies entschied am heutigen Mittag (14. November) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Mit dem Urteil entschieden die Richter, dass der Kläger, ein Polizeioberkommissar aus Mittelfranken, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach zurückgewiesen.
Polizeipräsidium Mittelfranken untersagte die Tätowierung
Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem es dem Kläger versagt worden war, sich im sichtbaren Bereich (Unterarm) tätowieren zu lassen. Der Dienstherr berief sich auf eine Bekanntmachung des Innenministeriums aus dem Jahr 2000, wonach bei uniformierten Polizisten im Dienst Tattoos - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.
Rechtssicherung durch eingeführte Regelung im Beamtengesetz
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Ablehnung der Tätowierung nicht zu beanstanden. Wesentlicher Bestandteil hierfür ist, dass mit der im Mai 2018 durch den Landtag eingeführten Regelung im Beamtengesetz (Art. 75, Abs. 2 BayBG) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit erhielt die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 200 eine Gesetzesgrundlage, die wegen des mit dem Tätowieungsverbot einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte (Persönlichkeitsrecht) erforderlich war.
Gericht sieht keinen Anlass, bestehende Regelungen zu ändern
Im Rahmen der Neuregelung stellte der bayerische Gesetzgeber fest, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hatte und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht.
Revision nicht zugelassen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.