Mi., 02.06.2021 , 19:01 Uhr

Landkreis Coburg: Außengastro und Co. dürfen ab Donnerstag öffnen

Inzidenz seit Tagen unter 100

Ab dem Donnerstag (03. Juni) folgen im Landkreis Coburg weitere Öffnungsschritte, da die Inzidenz seit dem 28. Mai unter 100 liegt. Dies wurde mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium beschlossen, so das zuständige Landratsamt am Mittwoch.

Außengastronomie geöffnet

Die Außengastronomie darf ab Donnerstag öffnen. Die Besucher müssen sich dazu vorher anmelden. So kann eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist jeweils ein negatives Testergebnis notwendig. Dieses darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für vollständig Geimpfte und Genesene ist ein Nachweis erforderlich.

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen. Besucher brauchen dafür einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis. Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind für maximal 250 Personen mit festen Sitzplätzen erlaubt. Für den Besuch ist ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis notwendig. Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind möglich.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich, die Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind möglich. Die Voraussetzung hierfür ist, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen. Dabei ist zusätzlich zu beachten:

Hotels und Co.

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen.

Freizeit

Unter der Voraussetzung eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises dürfen öffnen: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie Außenbereiche von medizinischen Thermen. Unter den gleichen Bedingungen dürfen auch Freibäder mit Temrinvereinbarung öffnen. Zu beachten sind für die jeweiligen Bereiche auch die entsprechenden Rahmenhygienekonzepte.

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