Bei der bundesweiten Kontrolle in der letzten Woche durch den Zoll, deckte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Schweinfurt mehrere Verstöße bei der Zahlung des Tariflohns und damit einhergehend die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt auf. Der Zoll zählte 31 Beanstandungen für Ober- und Unterfranken.
Kontrollen in 56 Unternehmen
72 Zöllnerinnern und Zöllner überprüften in der letzten Woche insgesamt 56 Firmen der Gebäudereinigungsbranche und die dort 114 tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ziel der Kontrolle war die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen. Weiterhin sollten der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufgedeckt werden.
Insgesamt 31 Sachverhalte wurden dabei entdeckt, die nun genauer geklärt werden müssen
Weshalb diese Kontrollen?
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von einer geringfügigen Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei der Wahrung seiner Aufgaben darauf einen besonderen Fokus legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag „Mindestlohn“ gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (zum Beispiel: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (zum Beispiel: Glas- und Fassaden-Reinigungsarbeiten) 14,45 Euro. Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten nicht als Arbeitszeit
angerechnet werden.