Auf unserer Facebook-Seite fragten wir vor kurzem: Müssen Geschwindigkeitbeschränkun
Wie müssen sich Autobahrer nun verhalten? Hier die Antwort der Autobahnmeisterei Rehau:
„Bis zur Einführung der neuen StVO im März 2013, war diese Frage klar mit NEIN zu beantworten. Beschränkungen für ´Arbeitsstellen kürzerer Dauer´, müssen nicht aufgehoben werden. Jetzt sieht es etwas anders aus.
Eine Aufhebung ist nur dann entbehrlich, wenn explizit auf die Gefahrenstelle (z. B. durch das Schild ´Bauarbeiter´) hingewiesen wurde, oder wenn die Gefahrenquelle mit einer Längenangabe versehen ist.
Wie wir das in der Praxis umsetzen, ist noch nicht geklärt, und somit wird bis auf weiteres keine Aufhebung gestellt.“
In der Straßenverkehrsordnung ist dies hier geregelt: StVO 2013 Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen Erläuterung lfd. Nr. 55
Dank an die Autobahnmeisterei Rehau für die Informationen.