Fr, 14.05.2021 , 11:18 Uhr

Alten- & Pflegeheime: Geimpfte & Genesene brauchen keinen Negativ-Test mehr

Regelung gilt laut Bayerischem Gesundheitsminister ab sofort

Geimpfte und genesene Personen benötigen in Alten- und Pflegeheimen in Bayern künftig keinen negativen Corona-Test mehr. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am heutigen Freitag (14. Mai) hingewiesen.

Regelung gilt ab sofort

Holetschek betonte: „Wir stellen Geimpfte und Genesene damit negativ getesteten Personen in den Alten- und Pflegeheimen gleich. Das heißt: Für Beschäftigte und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, ist ab sofort kein negatives Testergebnis mehr erforderlich. Das ist für Bewohner, Angehörige und Personal ein weiterer Schritt zu einer Normalisierung des Lebens in den Einrichtungen. Ich appelliere deshalb an die Alten- und Pflegeheime, diese Erleichterungsmöglichkeiten auch zu nutzen.“ Von dieser Möglichkeit profitieren auch geimpfte und genesene Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern beispielsweise von vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Minister ergänzte: „Diese Erleichterung kommt vor allem auch älteren Menschen zugute, die bereits abschließend geimpft sind und regelmäßig beispielsweise ihre Partner in einer Einrichtung besuchen.“

Nachweis geimpft oder genesen

Die Erleichterung gilt für geimpfte Personen mit einem für sie ausgestellten Impfnachweis. Die abschließende Impfung muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Als genesen gelten Menschen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Hilfsweise kann anstelle des PCR-Tests auf die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test zurückgegriffen werden. Auch Menschen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig Geimpften gleichgestellt. Der Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht.

Beschäftigte werden auch von Testpflicht befreit

Holetschek fügte hinzu: „Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für die Beschäftigten in den Alten- und Pflegeheimen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind.“ Auch bei Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie bei Altenheimen und Seniorenresidenzen, die aufgrund von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden. Dies gilt auch für genesene Beschäftigte. Nach Ermessen des Gesundheitsamtes können im Einzelfall, etwa bei einem Verdacht auf ein Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung, aber auch weiterhin Testungen für geimpfte und genesene Personen angeordnet werden, die sich in der Einrichtung aufhalten.

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