Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Corona-Welle 2020 waren unverhältnismäßig. Diese urteilte am Dienstag (22. November) das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit wurde ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom Oktober 2021 bestätigt. Die Revision der Bayerischen Staatsregierung wies man zurück.
Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar
Die bayernweiten Corona-Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020 waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, so das Gericht. Das ganztägig geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte gewesen, betonten die Leipziger Richter am Dienstag. Demnach seien derartige Maßnahmen nur zulässig, sofern keine anderen wirksamen Maßnahmen möglich wären.
Gesundheitsminister Holetschek verteidigt das Vorgehen
Der Freistaat war in Revision gegangen, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits die strengen Corona-Regeln gekippt hatte. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek verteidigte trotz der juristischen Niederlage das Vorgehen der Staatsregierung. Die hatte im April 2020 eine Ausgangsbeschränkung in Kraft gesetzt, während in anderen Bundesländern nur Kontaktbeschränkungen galten. Holetschek nach dem Urteil: "Es war wichtig, Entscheidungen zu treffen und nicht zu lang zu zögern."