Mo, 08.10.2018 , 00:10 Uhr

Landtagswahl 2018: Informationen zur Wahl

Wahl zum 18. Bayerischen Landtag am 14. Oktober 2018

Das sind die alten & neuen Mitglieder des Landtages aus Oberfranken

Stimmkreise im Regierungsbezirk Oberfranken

In Oberfranken treten am Sonntag (14. Oktober) 14 Parteien und Wählergruppen an. Insgesamt bewerben sich oberfrankenweit 174 Kandidatinnen und Kandidaten um einen Sitz im Bayerischen Landtag. Rund 840.000 oberfränkische Stimmberechtigte können am Sonntag zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr in den Wahllokalen ihre Stimmen abgeben. Darunter sind rund 56.000 Erstwähler.

Stimmberechtigte:

 

Erstwähler:

Landtagsabgeordnete aus Oberfranken

Derzeitige Landtagsabgeordnete aus Oberfranken (17. Wahlperiode)

(fettgedruckt: Treten zur Landtagswahl 2018 nicht mehr an)

 

Wahlkreisvorschläge zur Landtagswahl 2018

(Quelle: Regierung von Oberfranken)

 

Vergleich der Landeslisten von 2018 zu 2013

14 Parteien und Wählergruppen treten am 14. Oktober 2018 zur Landtagswahl an:

 

13 Parteien und Wählergruppen traten am 15. September 2013 zur Landtagswahl an:

Wie wird gewählt?

Stimmabgabe

Der Bayerische Landtag setzt sich aus 180 Abgeordneten zusammen:

Die Stimmabgabe erfolgt auf zwei Stimmzetteln.

Erststimme

Für die Landtagswahl erhält der Wähler einen kleinen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl des Stimmkreisabgeordneten. Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis über dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Es darf nur ein Bewerber angekreuzt werden. Eine Partei kann in jedem Stimmkreis einen Bewerber zur Wahl stellen, z. B. im Wahlkreis (= Regierungsbezirk) Oberbayern in 31 Stimmkreisen.

Im Gegensatz zur Bundestagswahl, bei der die Erststimme ausschließlich der Wahl des Wahlkreisabgeordneten dient, wird bei der Landtagswahl die Erststimme bei der Gesamtsitzeverteilung mitberücksichtigt. Die Erst- und Zweitstimmen werden zusammengezählt.

Landtagswahl 2018: So wird gewählt

Diese Gesamtstimmen bilden die Grundlage für die Sitzeverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Die Stimmkreisstimmen (Erststimmen) und die persönlichen Wahlkreisstimmen (Zweitstimmen) entscheiden, wer gewählt ist, unter Berücksichtigung der Anzahl der aus der Wahlkreisliste zu besetzenden Sitze und der - nach der Wahl gemäß den Gesamtstimmen - sich ergebenden Reihenfolge der Bewerber.

Ein Direktbewerber steht in seinem Stimmkreis nicht auf der Wahlkreisliste, wohl aber in allen übrigen Stimmkreisen seines Wahlkreises. Er kann also von jedem Wähler in seinem Wahlkreis nur eine Stimme bekommen. Eine Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe muss nicht in allen Stimmkreisen einen Bewerber zur Wahl stellen. Stellt eine Partei in einem Stimmkreis keinen Bewerber zur Wahl, dann bleibt sie dort auf dem kleinen Stimmzettel unberücksichtigt. Die Nummer des Wahlvorschlags wird nicht anderweitig besetzt. Ein Wahlkreisvorschlag kann nur dann an der Landtagswahl teilnehmen, wenn wenigstens ein Stimmkreisbewerber in dem betreffenden Wahlkreis kandidiert.


Wirkung der Erststimme

In einem der 91 Stimmkreise ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Erststimmen erhalten hat, sofern der Wahlvorschlag, auf dem er kandidiert, landesweit mindestens 5% aller gültigen Stimmen erreicht.


Zweitstimme

Mit der Zweitstimme wird ein Listenabgeordneter des Wahlkreises gewählt. Der Wähler erhält neben dem Stimmzettel für die Vergabe der Erststimme einen großen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl der Wahlkreisabgeordneten. Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis vor dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Auch hier ist nur ein Bewerber anzukreuzen.

Kreuzt der Wähler statt eines Bewerbers den Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe) an, so wird der Stimmzettel dadurch nicht ungültig, sondern diese Stimme wird der betreffenden Partei bei der Sitzeverteilung zugerechnet. Die Reihenfolge innerhalb dieser Liste wird dadurch nicht beeinflusst.

Jede Partei kann jeweils so viele Bewerber zur Wahl stellen, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind, z.B. in Oberbayern 61, wobei 30 als Wahlkreisabgeordnete gewählt werden.

Die Zweitstimmen bilden zusammen mit den Erststimmen die Gesamtstimmen, die die Grundlage für die Sitzeverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge im Wahlkreis sind.

Die sich aus den Gesamtstimmen ergebende Reihenfolge der Bewerber entscheidet zusammen mit der Zahl der Sitze, die nach der Vergabe der Stimmkreismandate noch aus der Wahlkreisliste besetzt werden, ob der Bewerber gewählt ist oder nicht. Bei der Reihenfolge zählen - soweit dieser Bewerber für ein Stimmkreismandat kandidierte - auch die Erststimmen, also die bereits direkt im Stimmkreis erworbenen Stimmen, mit.

Die Zahl der Zweitstimmen weicht in der Regel von der Zahl der Erststimmen ab, und beide können sich wiederum von der Zahl der Wähler unterscheiden.


Wirkung der Zweitstimme

Die Zweitstimmen bestimmen zusammen mit den Erststimmen die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger einer Wahlkreisliste.

Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderatswahl gibt es bei der Landtagswahl nicht. Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen.


Stimmabgabe mit Wahlschein

Der Wähler soll seine Stimmen grundsätzlich persönlich im Abstimmungsraum seines Stimmbezirks abgeben. Wer nicht in seinem Abstimmraum wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein kann der Wähler in einem anderen Stimmbezirk, jedoch nur innerhalb des gleichen Stimmkreises, oder durch Briefwahl wählen. Wählt er in einem anderen Stimmbezirk, so muss er den Wahlschein in den Abstimmungsraum mitbringen. Jeder Stimmberechtigte erhält mit der Benachrichtigung über die erfolgte Eintragung ins Wählerverzeichnis, der sogenannten Wahlbenachrichtigungskarte, ein Antragsformular für den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen.


Wahlsystem

Das Landeswahlrecht wird von der Bayerischen Verfassung ein "verbessertes" Verhältniswahlrecht genannt. Im Prinzip ist die Bayerische Landtagswahl demnach eine Verhältniswahl. Dies drückt sich dadurch aus, dass die Sitze der Wahlvorschläge in den Wahlkreisen nach dem Verhältnis der dort abgegebenen Gesamtstimmen (Erst- und Zweitstimmen) berechnet werden. Hierzu wird seit 1994 das Proporzverfahren (Niemeyer) angewendet.

Verbessert ist diese Verhältniswahl vor allem durch die Möglichkeit für den Wähler, innerhalb eines Wahlkreisvorschlags den von ihm gewünschten Bewerber zu bestimmen, sowie durch die regionale Beziehung der Abgeordneten zu Wahl- und Stimmkreisen. Des Weiteren werden 91 der 180 Landtagssitze durch relative Mehrheitswahl besetzt. Dabei erhält ein Bewerber den betreffenden Abgeordnetensitz auch dann, wenn er zwar nur von einer Minderheit der Wähler gewählt wird, jedoch unter den Mitbewerbern die höchste Zahl der Erststimmen im betreffenden Stimmkreis erhält.

Die Erststimmen der Wähler, welche den erfolgreichen Stimmkreisbewerber nicht gewählt haben, sind im Gegensatz zur reinen Mehrheitswahl nicht verloren, sondern werden bei der Ermittlung der Gesamtsitze im Rahmen der Verhältniswahl mitgezählt. Beschränkt wird die Verhältniswahl allerdings durch die Sperrklausel, durch die alle Wählerstimmen, die nicht mindestens landesweit 5 % aller gültigen Stimmen für eine Partei ergeben, vom Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgeschlossen werden.

Erringt eine Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe in einem Wahlkreis mehr Stimmkreismandate als ihr gemäß ihrem Gesamtstimmenanteil an Sitzen zustehen, verbleiben ihr diese zusätzlichen Sitze als sogenannte "Überhangmandate". Die in dem betroffenen Wahlkreis insgesamt zu vergebende Zahl der Sitze wird dabei so lange erhöht, bis sich bei ihrer proportionalen Verteilung (Niemeyer-Verfahren) nach dem Gesamtstimmenverhältnis der Parteien für die betreffende Partei die Zahl der in den Stimmkreisen errungenen Direktmandate ergibt. Auf diese Weise können auch die anderen Parteien zusätzliche Mandate erhalten, sogenannte Ausgleichsmandate.

 

 

(Quelle: wahlen.bayern.de)

 

Rückblick auf die Landtagswahl 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiterführende Informationen

 

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