Am vergangenen Freitag veröffentlichte die Bayerische Staatsregierung die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese finden Sie hier. Dies ist der Grund, weshalb die Stadt Hof am Dienstag (09. März) ihre bisherigen Allgemeinverfügungen an die neue Verordnung mit Wirkung zum heutigen Mittwoch anpasste.
Diese Bereiche regeln die neuen Bestimmungen
Die drei Allgemeinverfügungen der Stadt Hof wurden am Dienstag neu erlassen und lösen ab dem heutigen Mittwoch die bisher gültigen ab. Sie regeln verschiedene Bereiche: Bestimmungen zu Versammlungen, Besuchsregelungen, Testpflichten, und den Mitnahme-Betrieb der Gastronomie, Maßnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler sowie die Maskenpflicht und das Alkoholverbot in Teilen des Stadtgebietes.
Kunden müssen nun selbst bei Abholung von Speisen FFP2-Maske tragen
Die bisherigen Regelungen gelten also weiter. Neu dazugekommen sind einige Ergänzungen, die die Gastronomie betreffen. Demnach müssen Kunden, wenn sie Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholen, eine FFP2-Maske tragen und auch für das Personal besteht Maskenpflicht. Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorliegen. Dies entspricht der gleichen Regelung wie beim Einkaufen in Geschäften. Zusätzlich darf sich jeweils nur ein Kunde innerhalb der Betriebsstätte aufhalten.
Die allgemeinen bisherigen Maßnahmen gelten bis zum 21. März
Die allgemeinen bisherigen Maßnahmen gelten bis zum 21. März. Die Grenzpendlerregelungen bis zum 28. März. Unbefristet gilt die Festlegung, auf welchen öffentlichen Flächen Masken getragen werden müssen und wo striktes Alkoholverbot herrscht.