Die Stadt Forchheim ist mit einem Eilantrag vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, den Außenbereich des von ihr betriebenen „Königsbades“ unter Beachtung eines Hygieneplans wieder zu eröffnen. Dies teilte das Verwaltungsgericht am heutigen Dienstag (26. Mai) mit. Aufgrund der Corona-Lockerungen ist der Betrieb von Freibädern wohl ab 08. Juni wieder erlaubt.
Königsbad sollte an Himmelfahrt eröffnet werden
Das Bad war infolge der Corona-Pandemie geschlossen worden. Bereits für den 21. Mai 2020 hatte die Stadt Forchheim angekündigt, den Außenbereich des Bades für Bürger der Stadt und des Landkreises Forchheim unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und einer Haus- und Badeordnung wieder zu öffnen. Dies wurde der Stadt allerdings durch das Landratsamt Forchheim mit Bescheid vom 20. Mai 2020 untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verbotes angeordnet. Hiergegen hat die Stadt Forchheim beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Verwaltungsgericht sieht Königsbad nicht als Sportstätte
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat den Antrag der Stadt Forchheim auf Eilrechtsschutz mit Beschluss vom 26. Mai 2020 abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer kann das „Königsbad“ trotz der von der Stadt Forchheim vorgesehenen Beschränkungen nicht als reine Sportstätte angesehen werden. Das Freizeitbaden sei dem Schwimmsportbetrieb im „Königsbad“ auch unter Einhaltung des vorgesehenen Pandemieplanes zumindest gleichrangig. Insbesondere würden mit der Öffnung der Liegewiesen und der Gastronomie Anreize geschaffen, sich dort länger als nur zu einer sportlichen Betätigung aufzuhalten.
Königsbad bleibt geschlossen
Beim Königsbad handelt es sich demnach um eine Badeanstalt, deren Betrieb aktuell unzulässig sei. Dieses Verbot sei im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie gerechtfertigt. Das Landratsamt Forchheim habe zudem zugesichert, die Untersagung umgehend aufzuheben, wenn die Schließung der Freizeit Badeanstalten außer Kraft tritt. Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.