Der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge hat am Donnerstag (20. Mai) an fünf Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten. Aktuell liegt die Inzidenz laut RKI bei 30,3. Aus diesem Grund gelten ab Freitag (21. Mai) und ab Samstag (22. Mai) neue Regelungen.
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab Freitag:
Private Kontakte
- erlaubt sind eigener Haushalt + ein weiterer Haushalt, max. jedoch fünf Personen
- Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte bzw. genesene Personen zählen nicht mit
- weitere Lockerungen gibt es hier erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35
Einzelhandel
- Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels möglich (ohne vorherige Terminvereinbarung, d.h. kein Click&Meet, keine Kontaktdatenerhebung)
- Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kon-taktdatenerhebung erlaubt (z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios)
- Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen) und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen
Schulen und Kitas
- Präsenzunterricht in den Klassen der Grundschulstufe
- Präsenzunterricht an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter oder Wechselunterricht
- Kindertagesbetreuung geöffnet
Außengastronomie ab dem 21.05.2021
- mit vorheriger Terminbuchung
- Testpflicht, wenn an einem Tisch mehrere Hausstände sitzen (Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu), die Kontaktbeschränkungen sind zu beachten
Sport ab dem 21.05.2021
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, mit Testnachweis
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie mit Testnachweis
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und mit Test
Beherbergung ab dem 21.05.2021
- Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken zulässig.
- gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen des Übernachtungsan-gebots
- Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen
- Voraussetzung: Test bei der Anreise, sowie jede weitere 48 Stunden
Weitere Öffnungen ab dem 21.05.2021
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos für Besucher*innen, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einem Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen mit Test
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles mit Test
- Öffnung von Freibädern mit Test
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab Samstag:
Außengastronomie ab dem 22.05.2021
- kein Testnachweis erforderlich
- keine vorherige Terminbuchung notwendig
Sport ab dem 22.05.2021
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstät-ten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen (ohne Testnachweis)
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung (ohne Testnachweis)
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen (ohne Testnachweis)
Weitere Änderungen ab dem 22.05.2021
- Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher, Durchfüh-rung von kulturellen Veranstaltungen ohne Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ohne Test
- Öffnung von Freibädern ohne Test, aber mit vorheriger Terminbuchung
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Zoos und Wildtierparke
- Museen, Ausstellungen, zoologische/botanische Gärten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten, Seen, Gedenkstätten geöffnet (mit FFP2-Maskenpflicht)
- Autokinos mit Schutz- und Hygienekonzept
Testnachweis:
Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht – z.B. Betreiber eines Beherbergungsbetriebs) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.