Do, 25.08.2016 , 11:55 Uhr

Ladenschild in Selb schlägt hohe Wellen: "Asylanten müssen draussen bleiben"

Volksverhetzung oder Hausrecht?

Ein Schaufenster-Schild in einem Geschäft in Selb (Landkreis Wunsiedel) sorgt derzeit für viel Wirbel. Auf der Hinweistafel, welche bereits von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde, konnte man zuletzt lesen: "Asylanten müssen draussen bleiben". Die Frankenpost berichtete in ihrer gestrigen Ausgabe darüber. Nun beschäftigen sich die Behörden mit dem Fall und prüfen, ob ein strafbares Delikt vorliegt.

Wort "Hunde" durch "Asylanten" ersetzt

Ein übliches Hinweisschild, wie man sie unter anderem von Lebensmittelgeschäften kennt, wurde in dem Selber Fall zweckentfremdet. Zwar ist auf dem Schild ein Hund zu sehen, im Begleittext wurde aber das Wort "Hunde" durch "Asylanten" ersetzt.

Liegt Volksverhetzung vor?

Den Fall haben jetzt die Hofer Behörden von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft auf dem Tisch liegen. Geprüft wird, ob hier der Straftatbestand der Volksverhetzung oder der Beleidigung vorliegt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer des Selber Geschäfts wurde eingeleitet. So wird geprüft, ob ein ausländerfeindliches Motiv hinter dem Aufstellen des Schildes steckt.

Das Skandalschild von Selb: "Asylanten müssen draussen bleiben"
(Aktuell-Beitrag vom 25. August 2016)

In § 130 - Volksverhetzung - StGB heißt es in Absatz 1:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(Quelle: gesetze-im-internet.de / Hier der komplette §130 StGB)
Dieses Schild stand in einem Schaufenster eines Geschäftes in Selb und sorgt aktuell für viel Wirbel in der Stadt.
Quelle: Frankenpost

Es muss aber nicht zwingend ein Straftatbestand vorliegen, denn der Besitzer des Geschäftes hat ein Hausrecht und kann somit selbst frei entscheiden, wen er in sein Geschäft lässt und wen er bedienen möchte.

Die Definition lautet:

Das Hausrecht umfasst die Befugnis des Rechtsinhabers frei darüber zu entscheiden, wer Eintritt in seine Wohnung, in seine Geschäftsräume oder in einem sonstigen befriedeten Besitztum erhalten darf. Das Hausrecht umfasst darüber hinaus die Befugnis, das Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen. (Quelle: juraforum.de)

Sofern das Schild keinen Straftatbestand darstellt, will man von Seiten der Ordnungsbehörde das Gespräch mit dem Eigentümer des Ladens suchen und die Angelegenheit kommunikativ klären.

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