Die Entschädigungszahlungen für Eltern, die wegen persönlicher Kinderbetreuung aufgrund von Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall erlitten haben, können künftig vollumfänglich digital gestellt und bearbeitet werden. Dies teilte am Mittwoch (29. April) Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml und Bayerns Familienministerin Carolina Trautner mit.
Welche erwerbstätigen Eltern eine Entschädigung bekommen
Die neue Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung umfasst erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso Menschen mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, beziehungsweise Pflegeeltern, wenn sie das Kind in Vollzeitpflege in den Haushalt aufgenommen haben, können die Hilfe beantragen. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Entschädigungen an die Eltern aus. Die Regierung erstattet die ausgezahlten Beträge auf Antrag dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Wie viel Entschädigung ausgezahlt wird
Für die Dauer von maximal sechs Wochen werden eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) gewährt und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Wann ein Entschädigungsanspruch nicht greift
Wer krank ist, erhält keine Entschädigung. Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und im Anschluss das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Erwerbstätigen einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Soweit die Möglichkeit von Homeoffice besteht und sie dem Erwerbstätigen zumutbar ist, müssen sie diese nutzen und ihre Kinder so selbst betreuen.