Mi, 02.06.2021 , 10:37 Uhr

Corona-Pandemie: Ausgangssperre im Landkreis Coburg entfällt!

Ab Donnerstag (03. Juni) treten neue Lockerungen in Kraft

Ab dem Donnerstag (03. Juni) treten neue Lockerungen für den Landkreis Coburg in Kraft. Seit dem 28. Mai liegt die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100. Am Mittwoch (02. Juni) beträgt der aktuelle (Stand: 0 Uhr) Inzidenzwert laut dem Robert-Koch-Institut 79,5. Insofern wird die Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr morgens entfallen. Weitere Lockerungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt. Hierbei darf die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Gastronomie

Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr erlaubt.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Märkte

Der Besitzer von geöffneten Betrieben und Großhandelsbetrieben hat auf die Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhalten, zu achten. Erlaubt sind bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern 10 Quadratmeter pro Kunde. Bei über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche muss einem Kunden jeweils 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Öffnen dürfen Betriebe wie Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel.

Besuch von Geschäften nur mit Terminvereinbarung

Die Kunden dürfen nur mit Terminvereinbarung und für einen begrenzten Zeitraum ein Geschäft besuchen. Hierbei gelten die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit vorheriger Terminreservierung zulässig. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Sport

Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (Angehörige des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel und für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Schulen

Der Präsenz- oder Wechselunterricht findet statt, wenn Schüler auf das Coronavirus negativ getestet werden. Die Testungen finden mindestens zweimal die Woche statt. Zudem muss der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen

In Präsenzform zulässig sind Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen, sofern die geltenden Regelungen wie Maskenpflicht, Abstand und Hygieneschutz eingehalten werden können.

Weitere Lockerungen im Laufe dieser Woche? 

Weitere Lockerungen müssen durch das Bayerische Gesundheitsministerium genehmigt werden. Nachdem die 7- Tage-Inzidenz im Landkreis Coburg weiterhin stabil unter 100 liegt, wurden weitergehende Lockerungen vom Landratsamt an das Ministerium gegeben und befinden sich derzeit in Abstimmung. Sollte die günstige Entwicklung anhalten, wird noch im Laufe dieser Woche mit einer Entscheidung gerechnet.

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