Fr., 18.12.2020 , 16:07 Uhr

Inzidenzwert von 326: Stadt Coburg verschärft Corona-Maßnahmen

Neue Regelungen gelten ab sofort

Wegen des nachhaltigen Überschreitens des Inzidenzwertes von 300 war die Stadt Coburg gezwungen, härtere Corona-Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Einschränkungen anzuordnen. Diese sind weitgehend identisch mit denen des Landkreises. Wir berichteten!

Verlassen der Wohnung nur noch mit einem triftigen Grund

So ist es seit Freitagnachmittag (18. Dezember) 15:00 Uhr nur noch erlaubt, die Wohnung beim Vorliegen triftiger Gründe zu verlassen. Der Aufenthalt in der Stadt Coburg von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Vestestadt haben, ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.

Sport & Bewegung an der frischen Luft:

Sport und Bewegung an der frischen Luft ist nur noch mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Besuche von Mitgliedern eines anderen Hausstandes in der eigenen Wohnung (insgesamt maximal fünf Erwachsene) bleiben erlaubt.

Behördengänge;

Behördengänge sind nur dann erlaubt, wenn ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich ist. Die Ämter der Stadt Coburg bleiben für diese Fälle offen. Allerdings können diese Behördengänge nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden.

Versammlungen:

Versammlungen in geschlossenen Räumen sind untersagt. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 beschränkt und die Dauer auf 60 Minuten. Prinzipiell muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Gottesdienste:

Gottesdienste im Freien sind auf 75, in Gebäuden auf 50 Teilnehmer begrenzt. Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie zum Beispiel ein Posaunenchor, sind untersagt. Ebenso sind Darbietungen von Chören untersagt.

Marktstände:

Marktstände dürfen laut Pressemeldung der Stadt künftig über ihr Sortiment an Lebensmitteln hinaus wieder ihr übliches Warenangebot anbieten, soweit dieses überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Reine Non-Food-Stände sind nicht erlaubt.

Dauer der Regelungen

Die neuen Regelungen gelten laut Stadtverwaltung bis 10. Januar 2021. Die Maßnahmen für Weihnachten bleiben bestehen wie bisher festgelegt, so die Behörde abschließend.

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