Der Landkreis Coburg ergreift in der Corona-Pandemie weitere Maßnahmen, nachdem der 7-Tage-Inzidenz-Wert über 300 geschnellt ist. Am Donnertag (17. Dezember) stellte das RKI einen Wert von 328,5 fest. Der Landkreis lag damit deutlich über dem Landesdurchschnitt von 210,5.
Neue Allgemeinverfügung bis 10. Januar gültig
In Absprache mit der Regierung von Oberfranken erließ der Landkreis Coburg am Donnerstag eine Allgemeinverfügung, die bereits ab Freitag (18. Dezember) und bis einschließlich 10. Januar gültig ist.
Ausgangsbeschränkung
Nach wie vor sind das Verlassen der eigenen Wohnung sowie der Aufenthalt im Landkreis Coburg von Personen außerhalb des Landkreises nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu diesen zählen nun nicht mehr:
Um gerade in der Vorweihnachtszeit ein Zusammenkommen weiterhin zu ermöglichen, entschied sich der Landkreis, die von der Staatsregierung getroffenen Regelungen aufrechtzuerhalten. Insbesondere den Besuch eines weiteren Hausstandes unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (maximal fünf Personen und Kinder unter 14 Jahren). Unberührt bleibt auch die Ausnahme-Regelung der Staatsregierung zu Weihnachten: Im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember können sich alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehörenden Personen und Kinder unter 14 Jahren treffen.
Beschränkungen von Versammlungen
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind untersagt. Darüber hinaus gilt unter anderem eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf maximal 25 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und eine zeitliche Beschränkung von maximal 60 Minuten. Bei Versammlungen, die im Übrigen nur noch ortsfest stattfinden dürfen, ist die Mund-Nasen-Bedeckung dauerhaft zu tragen.
Besuche in Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
In allen Einrichtungen hat jeder Besucher insbesondere eine FFP2-Maske zu tragen. Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers ist auf 60 Minuten beschränkt. Besuche in einem Mehrbettzimmer oder Gemeinschaftszimmer dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Zwischen den Besuchen ist ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten. Die Besucher dürfen sich nicht begegnen.
Maßnahmen für Mitarbeiter in Einrichtungen
Jeder Mitarbeiter, der direkten Kontakt zu den Bewohnern / Patienten in der Einrichtung hat, hat eine FFP2-Maske zu tragen.
Maßnahmen für Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
Jeder Mitarbeiter hat beim Betreten und bis zum Verlassen der Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen. Die Mitarbeiter haben sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, einer Testung zu unterziehen
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Posaunenchor, sind untersagt. Ebenso sind Darbietungen von Chören untersagt. Im Freien beträgt unter Einhaltung der Abstandsregel die Höchstteilnehmerzahl 75 Personen.