Kontinuierlich sinkende Corona-Infektionszahlen in Bayern und steigende Impfzahlen erlauben jetzt weitere vorsichtige und inzidenzabhängige Lockerungen für den Tourismus-Bereich in Bayern. Dies teilte die Staatsregierung am Montag (10. Mai) nach einer Sitzung des Ministerrates mit.
Unter Beachtung der Bundesnotbremse und unter der weiteren Voraussetzung einer stabilen oder rückläufigen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder kreisfreien Stadt gilt für das Gastgewerbe ab Pfingsten:
Gastgewerbe kann ab Pfingsten öffnen
Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (unter anderem Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise schon am Freitag (21. Mai) möglich. Voraussetzung ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben - auch im Innenbereich - sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22:00 Uhr zulässig. Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Bereitstellung von Kur-, Therapie- und Wellness-Angeboten (zum Beispiel Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber den Gästen.
Touristische Angebote ab dem 21. Mai
Ab dem 21. Mai 2021 sind folgende touristische Angebote zulässig:
Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Angebote ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen.
Laien- und Amateurensembles
Der Ministerrat beschloss weiterhin, dass ab dem 21. Mai Proben für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter Einhaltung des noch bekanntzumachenden Rahmenhygienekonzepts der Staatsregierung zulässig sind.
Einreise-Quarantäneverordnung
Der Bund hat angekündigt, von seiner Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer bundesweit einheitlichen Einreise-Quarantäneverordnung durch Erlass einer neuen Corona-Einreiseverordnung in naher Zukunft Gebrauch zu machen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Notwendigkeit der bisherigen bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung. Das bayerische Gesundheitsministerium wird die eigene Verordnung aufheben, sobald die Neufassung der Corona-Einreiseverordnung des Bundes in Kraft tritt.