So., 09.05.2021 , 10:21 Uhr

Inzidenz unter 100: Dies ändert sich im Landkreis Bayreuth ab Dienstag

Unter anderem entfällt die nächtliche Ausgangssperre

Der Landkreis Bayreuth unterschritt am Sonntag (09. Mai) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7–Tage–Inzidenzwert von 100. Damit gelten ab Dienstag (11. Mai) folgende Lockerungen bei den Corona-Regelungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, gestattet.

Nächtliche Ausgangssperre:

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft ist von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags erlaubt. Auch die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist ohne zeitliche Beschränkung zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr erlaubt.

Schulen:

An den Schulen findet in allen Schularten und Jahrgangsstufen Präsenz- oder Wechselunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht ist nur erlaubt, wenn diese sich zweimal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder:

Der Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Öffnung von Ladengeschäften:

Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt.

Körpernahe Dienstleistungen:

Die Ausübung und Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Tattoostudios, Kosmetikstudios) ist mit vorheriger Terminreservierung zulässig.

Sport:

Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Auch der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist ebenfalls nur für kontaktfreie Sportausübung und –ausbildung sowie unter freiem Himmel erlaubt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen:

Angebote der beruflichen Aus–, Fort–und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sowie Instrumental–und Gesangsunterricht sind im Einzelunterricht in Präsenzform zulässig.

Kulturstätten:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

 

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