Fr, 28.05.2021 , 20:03 Uhr

Landkreis Kronach: Corona-Lockerungen ab Sonntag

Inzidenz fünf Tage lang unter 100

Der Landkreis Kronach unterschritt am Freitag (28. Mai) zum fünften Mal in Folge den 7-Tage-Inzidenz-Wert von 100 unterschritten. Damit treten ab Sonntag (30. Mai) 00:00 Uhr folgende Corona-Lockerungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen:

Es dürfen sich ab Sonntag im Landkreis Kronach zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl ebenso außer Betracht wie Geimpfte und Genesene.

Sport / Fitnessstudios:

Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten ist ab Sonntag erlaubt. Zusätzlich ist es möglich, dass unter freiem Himmel 20 Kinder unter 14 Jahren zusammen Sport treiben. In diesem Fall ist die Vorlage von negativen Testergebnissen nicht erforderlich. Außerdem dürfen Fitnessstudios im Freien betrieben werden.

Darüber hinaus ist kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel werden unter der Voraussetzung von festen Sitzplätzen bis zu 250 Zuschauer zugelassen, sofern Zuschauerinnen und Zuschauer über einen negativen Testnachweis verfügen.

Handel:

Für den Besuch des Handels entfällt die Vorlagepflicht eines negativen Tests. Ansonsten besteht unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen auch weiterhin die Regelung nach dem Prinzip „Click & Meet“, also der Besuch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Dienstleistungen (zum Beispiel Frisöre, Fußpflege, Kosmetik- und Tattoo-Studios etc.):

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit Terminbuchung und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen zulässig. Für Kunden und Begleitpersonal besteht FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal ist eine medizinische Maske ausreichend. Ein negativer Test ist nicht mehr notwendig.

Gastronomie:

Die Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung ist bis 22:00 Uhr gestattet. Sofern ausschließlich Personen eines Hausstandes an einem Tisch sitzen, ist kein Test erforderlich. Sofern Personen mehrerer Hausstände an einem Tisch versammelt sind, muss ein Test vorgewiesen werden. Ansonsten ist für den Gastronomiebetrieb die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken im Zeitraum zwischen 22:00 und 05:00 Uhr wieder erlaubt.

Kindertageseinrichtungen:

Die Einrichtungen können wieder öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann – insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Soweit und solange das aktive Musizieren das Tragen einer Maske zulässt, gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Für Schülerinnen und Schüler gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Kulturstätten:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung besuchen. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.

Kino / Theater:

Die Öffnung ist unter der Vorlage eines Testnachweises der Besucherinnen und Besucher wieder möglich. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen sind bis zu 250 Gäste zulässig. Es gilt auch hier FFP2-Maskenpflicht.

Laien- und Amateurensembles:

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles sind wieder erlaubt. Ein Testnachweis ist erforderlich.

Nächtliche Ausgangssperre:

Die nächtliche Ausgangssperre von 22:00 bis 05:00 Uhr entfällt.

Freibäder:

Freibäder können öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen Termin vereinbaren sowie einen negativen Test vorlegen.

Übernachtungen:

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind erlaubt. Zulässig sind für Übernachtungsgäste zudem gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Hinweis:

Die ab Sonntag (30. Mai) geltenden Regelungen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten worden ist. Grundsätzlich gilt, für die unterschiedlichen Bereiche die jeweils gültigen Rahmen- und Hygieneschutzkonzepte zu beachten, so das Landratsamt Kronach abschließend.

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