Fr., 12.02.2021 , 20:04 Uhr

Corona-Pandemie: Stadt Hof ändert Allgemeinverfügung

Schulen weiterhin im Distanzunterricht

Die Stadt Hof hat am Freitag die momentan gültige Allgemeinverfügung im Zuge der Corona-Pandemie angepasst. Die überarbeitete Fassung gilt ab Samstag (13. Februar). Neu ist hierbei, dass die Hofer Schulen bis zum 21. Februar weiterhin im Distanzunterricht bleiben. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen: Unaufschiebbare Prüfungen dürfen mit ausreichendem Abstand der Schüler auch in der Schule stattfinden.

 

Im Detail gelten ab 13. Februar 2021 in Hof folgende Maßnahmen:

 

Für Schulen:

Für die Schulen ist bis zum 21. Februar nur Distanzunterricht möglich. Allerdings besteht für die Abschlussklassen die Möglichkeit, unaufschiebbar anstehende Leistungsnachweise mit entsprechendem Abstand von mindestens 1,5 Metern in Präsenzform in der Schule abzunehmen.

Für Versammlungen:

Für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind zwischen den Teilnehmern weiterhin zwei Meter Abstand einzuhalten. Die Versammlung darf maximal eine Stunde dauern. Die Teilnehmerzahl ist auf 30 begrenzt. Die Versammlungen unter freiem Himmel können nur ortsfest durchgeführt werden. Für Aufstellungsversammlungen politischer Parteien zur Bundestagswahl gelten Sonderregelungen.

Für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:

Für die Besuche von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften , Altersheime und Seniorenresidenzen gilt weiterhin, dass die Besucher eine FFP2-Maske tragen müssen und die Besuchszeit auf 90 Minuten begrenzt ist. Das Personal dieser Einrichtungen hat immer eine FFP2-Maske zu tragen.

Daneben ist weiterhin das Personal von Kliniken und ambulant betreuten Wohngemeinschaften verpflichtet, sich regelmäßig ein Mal pro Woche testen zu lassen.

Für die Gastronomie:

Auch die Regeln für die Gastronomie gelten unverändert fort. Es können nur mitnahmefähige Speisen und Getränke abgegeben werden, die Abgabe von Alkohol ist untersagt. Die Betreiber dürfen keine Einrichtungen unterhalten, die das Verweilen zu Verzehr ermöglichen. Daneben sind sie verpflichtet, das Verweilen der Kunden an der Abgabestelle zu unterbinden.

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