Aufgrund der weiterhin hohen Inzidenzwerte in Stadt und Landkreis Hof haben die Behörden gemeinsam am Donnerstag (15. April) weitere Maßnahmen in der Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Aktuelle Corona-Zahlen gibt es auf unserer Newsseite. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen wurden bis einschließlich 2. Mai 2021 verändert beziehungsweise verlängert. Sie treten am Samstag (17. April) in Kraft. Dabei ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Kindertageseinrichtungen
Die Kindertageseinrichtungen in Stadt und Landkreis Hof bleiben weiterhin geschlossen. Die Notbetreuungen werden aufrechterhalten. Aber: Notbetreuungen dürfen ausschließlich von Kindern besucht werden, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Beschäftigten ohne Möglichkeit auf Home Office in Einrichtungen, die:
Für diese Kinder ist laut den Behörden ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist außerdem, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zu genannten Gruppen gehört. In den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe kann laut der Regelung vor Ort eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Schulen
An allen Schulen in Stadt und Landkreis Hof findet weiterhin Distanzunterricht statt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Notfallbetreuungen werden weiterhin sichergestellt. Grundsätzlich sollen ausschließlich Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (siehe oben) Vor Ort können Einzelfallentscheidungen getroffen werden in Bezug auf Größe und Art der Notbetreuung sowie Testpflicht. Kinder, die ohne vorherigen Schulbesuch im Hort betreut werden, unterliegen der Testpflicht. Unaufschiebbare Prüfungen von Abschlussklassen können in Präsenzform mit einem Abstand der Prüflinge von mindestens 1,5 Meter durchgeführt werden. Die Schulleitungen entscheiden hierbei eigenverantwortlich.
FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen
Für Personal bei körpernahen Berufen gilt eine FFP2-Maskenpflicht, so lange eine Dienstleistung durchgeführt wird, bei der der Kunde auf Grund der Art der Dienstleistung keine FFP2-Maske tragen kann (beispielsweise Gesichts- oder Bartpflege). Weiterhin gilt für das Personal auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske verwendet werden - so die Hofer Behörden.
Desinfektion in Handel- und Dienstleistungsbetrieben
Derzeit geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben zudem sicherzustellen, dass Einkaufswagen oder Körbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten vom Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäftes durchgeführt werden.
Hofer Land erhält Zusatzimpfdosen
Der Freistaat kündigte unterdessen an, dem Hofer Land weiteren zusätzlichen Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Demnach soll die erste Zusatzlieferung in der nächsten Woche erfolgen und zunächst 2.000 Impfdosen umfassen.
Unterstützung beim Impfen durch die Bundeswehr
Unterstützung beim Impfen sollen die Impfzentren durch weiteres Personal der Bundeswehr erhalten. Entsprechende Pläne werden derzeit von den Behörden erarbeitet. Bereits am kommenden Wochenende soll die Bundeswehr in einer Testphase in den Ablauf der Impfzentren einbezogen werden. Abhängig von der Menge des zusätzlich zur Verfügung gestellten Impfstoffes ist angedacht, durch das zusätzliche Personal der Bundeswehr, die Betriebszeiten der Impfzentren in Hof und Helmbrechts weiter auszudehnen. Aktuell können an beiden Standorten rund 1.100 Personen pro Tag in der Maximalauslastung geimpft werden.