Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) lehnte es am Montag (12. April) per Beschluss ab, die Regelung zu Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler auf Antrag einer Grundschülerin vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelung, die im Paragraph 18 der Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, niedergeschrieben ist, sieht vor, dass am Präsenzunterricht nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses teilgenommen werden darf. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
Gericht sieht „keine rechtlichen Bedenken“
Wie berichtet, gilt die Testmaßnahme an allen bayerischen Schulen seit dem heutigen Montag. Getestet werden Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Kaum war die Regelung ausgesprochen, gab es die ersten Klagen dazu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte einen Eilantrag jetzt ab. Der 20. Senat sah in der Maßnahme „keine durchgreifenden rechtliche Bedenken“. Weiterhin führten die Richter aus, dass mit dieser Anordnung den besonderen schulischen Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann.
Testteilnahme auf freiwilliger Basis / Angebot des Distanzunterrichtes muss gegeben sein
Das Gericht stellte dabei klar, dass die Teilnahme am Test im Hinblick auf den Schutz sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich von freiwilliger Natur sei. Dies hat zur Folge, dass bei einem fehlenden Einverständnis zu einem Test dann sichergestellt sein muss, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Entfiele für den Fall des fehlenden Einverständnisses der Unterricht ganz, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden, so die Richter weiter.
Tests müssen für die Altersgruppe freigegeben sein
Zudem müsse in den Schulen sichergestellt sein, dass nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien.
Heutiger Beschluss betrifft nicht einen Eilantrag aus Forchheim
Wie TVO-Reporter Andreas Heuberger mitteilte, betrifft die heutige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht einen ebenso gestellten Eilantrag der Forchheimer Kanzlei Bögelein & Dr. Axmann. Wir berichteten! Hierfür gab es noch keine Entscheidung der Richter.